Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei Ihrer Gemeinde melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk angeben. Ob und in welchem Wahlbezirk Sie eingesetzt werden, entscheidet Ihre Gemeinde. Sie bezieht dabei Ihre Wünsche in die Entscheidung mit ein. Ein Einsatz als Wahlhelfer oder Wahlhelferin außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks ist möglich.
Wenn sich nicht genügend Freiwillige, die die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wahlhelfer erfüllen, für eine Wahl melden, kann die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, Sie als Wahlhelfer oder Wahlhelferin berufen. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Wahl eine Mitteilung über den Wahlbezirk sowie weitere Informationen zum genauen Ablauf am Wahltag.
Als Wahlhelfer oder Wahlhelferin sind Sie ehrenamtlich tätig. Sie dürfen diese Tätigkeit nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Wichtige Gründe sind beispielsweise:
- Sie sind bei Landtagswahlen am Wahltag 65 Jahre alt oder älter, bei Bundestagswahlen und Europawahlen 67 Jahre alt oder älter oder bei Kommunalwahlen älter als 62 Jahre.
- Sie können glaubhaft machen, dass die Fürsorge für Ihre Familie Ihnen die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert.
- Sie können aufgrund einer Krankheit, einer Behinderung, aus dringenden beruflichen oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben.
Hinweis: Aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages kann ein Recht auf Arbeitsfreistellung oder Sonderurlaub bestehen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Wahl bei Ihrem Arbeitgeber.
Für die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin können Sie eine Entschädigung erhalten. Die Höhe der Entschädigung ist je nach Wahl und Gemeinde unterschiedlich, beispielsweise:
- "Erfrischungsgeld" bei Bundestags-, Europa- und Landtagswahlen: mindestens 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes
- Entschädigung nach der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit der jeweiligen Gemeinde bei Kommunalwahlen
- Ersatz für Sachschäden, falls solche durch die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin entstehen